Vereinssatzung des Railway Maintal e.V.

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Railway Maintal e.V., Verein für Rollsport, Jugend und Kultur”

(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.

(3) Der Sitz des Vereins ist Maintal.

§ 2 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Jugendselbsthilfe, sowie von Kunst, Kultur und Sport, insbesondere Rollsport.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Bereitstellung und Instandhaltung der Skatehalle für den Rollsport.
  2. die Bereitstellung der Halle und der weiteren Räumlichkeiten für andere Interessenbereiche der Vereinsmitglieder[1] und Gäste, z.B. Fitness, Musik/Gesang, Tanz, Werkstatt, Kunst, Kultur, kreative und gestalterische Projekte/Aktionen und weitere eventuell noch entstehende Bereiche und Angebote sowie Veranstaltungen zu den genannten Bereichen.
  3. Angebote der Jugendarbeit und Jugendbildung in Sport, Spiel und Geselligkeit.
  4. Anregung zur Mitbestimmung, Mitgestaltung, gesellschaftliche Verantwortung, soziales Engagement, Eigenverantwortung und Hilfe zur Selbsthilfe, die sich an alle Altersgruppen richtet, besonders aber an Jugendliche und junge Erwachsene.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 4 – Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten oder andere Kosten in Bezug auf die Vereinstätigkeit. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Die Vollversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG für Tätigkeiten im Sinne des Vereins beschließen.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab dem 7. Lebensjahr oder juristische Personen werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag, auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und Pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich, durch Ihre Unterschrift, für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften. Mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt die Mitgliedschaft und ein neuer Aufnahmeantrag muss gestellt werden.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch nach freiem Ermessen an ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden.

(4) Eine ablehnende Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Vollversammlung zu, welche dann in ihrer nächsten Sitzung über die Aufnahme entscheidet.

(5) Die Mitgliedschaft wird erst mit dem Tage der ersten Beitragszahlung wirksam. Sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages gemäß der aktuellen Beitragsverordnung. In dieser werden unter anderem die Mitgliedsbeiträge, die Zahlungskonditionen, Mahngebühren, Informationen zum Vereinskonto und Pflichten des Vereinsmitglieds geführt.

(6) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Die Satzung und die aktuelle Hallenordnung sind in den Geschäftsräumen des Vereins sowie online einsehbar. Eine Kopie kann auf Wunsch ausgehändigt werden.

§ 6 – Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Beiträge, sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr, werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung festgesetzt und sind der aktuellen, durch den Vorstand beschlossenen, Beitragsverordnung zu entnehmen.

(3) Die Mitgliedsbeiträge werden gemäß Mitgliedsantrag wahlweise vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus abgebucht oder sind entsprechend auf das Konto des Vereins einzuzahlen.

(4) In Einzelfällen kann der Vorstand, je nach Umständen, abweichende Sonderregelungen für Härtefälle treffen.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben im Rahmen von Satzung, Beitragsverordnung und Hallenordnung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen.

(2) Alle Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Ausführungsorgane in allen Vereinsangelegenheiten zu folgen.

(4) Im Einzelfall kann der Vorstand durch Beschluss einzelnen Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung, in angemessener Höhe, für ihre Tätigkeit beim Verein gewähren.

(5) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Vollversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(6) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins, unter Einhaltung der aktuellen Hallenordnung, zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es können, über die Mitgliedsbeiträge hinaus, Eintrittsgelder sowie Kursgebühren anfallen.

 

 

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

  1. a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  2. b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  3. c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 7) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss durch den Vereinsvorstand, Streichung von der Mitgliederliste, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vorstand zugehen muss. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftshalbjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es reicht aus, dass das Schreiben an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds gesendet wird; es bedarf keines Zustellungsnachweises. Ein Kopienversand an die E-Mailadresse des Mitglieds hat ebenfalls zu erfolgen. . Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Vollversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Vollversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 – Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder entsprechend sicher gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:

  1. Auskunft über seine gespeicherten Daten zu erhalten und zu welchem Zweck diese genutzt werden.
  2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind. Löschung seiner gespeicherten Daten, wenn sich bei vom Mitglied behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
  3. Löschung der zu dem Mitglied gespeicherten Daten, wenn deren Speicherung unzulässig war oder zum Ende der Mitgliedschaft.
  4. Einschränkung zur Nutzung seiner persönlichen Daten. Diese dürfen nicht mehr verarbeitet, weitergeleitet oder anderweitig genutzt werden.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten von Mitgliedern unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Personenbezogene Daten sind für Unbefugte unzugänglich gespeichert beziehungsweise. aufbewahrt. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt über entsprechend sichere Verschlüsselungsverfahren.

(5) Jedes Mitglied wird mit der Aufnahme über seine Rechte aufgeklärt und bestätigt die Kenntnisnahme durch Unterschreiben des Mitgliedsantrages.

§ 10 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Vollversammlung.

 

§ 11 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstände vertreten gemeinsam.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese Wahl muss bei der nächsten Vollversammlung bestätigt werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstände anwesend sind.

(3) Jede Abteilung wählt einen Sprecher, sowie dessen Vertreter, der die Interessen der jeweiligen Abteilung gegenüber dem Vorstand vertritt. Die Wahl dafür erfolgt in den Abteilungen selbst. Das Ergebnis ist dem Vorstand mitzuteilen.

Die gewählten Vertreter verpflichten sich nicht eigenmächtig, sondern im Sinne ihrer Abteilung zu entscheiden.

(4) Der Vorstand wird durch die Vollversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und mit jeweils einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(5) Zu Vorständen können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(6) Sollten sich die Neuwahlen verschieben, bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(8) Der Vorstand kann eine Notfallsitzung innerhalb von 14 Tagen einberufen, in der die Organe des Vereins ab und neu gewählt werden. Die Notfallsitzung ist ohne eine Mindestanzahl an weiteren Teilnehmern beschlussfähig. Es müssen jedoch mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Einberufung der Notfallsitzung muss dem Vorstand an die letzte bekannte Adresse oder persönlich mitgeteilt werden.

(9) Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit, mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende, möglich. Dieser muss schriftlich erfolgen und bedarf keiner Angabe von Gründen. Das zurücktretende Vorstandsmitglied bleibt Vereinsmitglied, insofern das gewünscht ist:

§ 12 – Die Vollversammlung (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung des Vereins heißt Vollversammlung. Diese kann sowohl lokal als auch digital abgehalten werden und ist in beiden Fällen beschlussfähig.

(2) Die Vollversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung der Höhe von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedschaftsanwärtern in Berufung sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(3) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Vollversammlung statt.

(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung verpflichtet, wenn mindestens 25% (Nachkommastellen werden abgerundet) der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen.

(5) Die Vollversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Versands der Einladung. Die Vollversammlung wird vom Vorstand schriftlich, oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung einberufen. Sollte die Einladung per E-Mail geschrieben werden, muss ebenso eine Bekanntmachung auf dem von dem Verein aktuell genutzten Messenger gemacht werden.

(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Vollversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Vollversammlung beschlossen werden.

(8) Die Vollversammlung ist ohne weitere Teilnehmer beschlussfähig. Es müssen jedoch mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein.

(9) Die Vollversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(10) Zu Beginn der Vollversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(11) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(12) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(13) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(14) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Acht.

(15) Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern binnen eines Monats zur Verfügung gestellt werden muss. Die Zurverfügungstellung kann auch digital, über den Mitgliederbereich der Vereinshomepage, erfolgen.

 

 

§ 13 – Kassenprüfung

(1) Die Vollversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.

(2) Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(3) Der Kassenprüfer muss pro Geschäftsjahr einen Kassenprüfbericht in schriftlicher Form anfertigen. Dieser wird bei der Vollversammlung präsentiert.

§ 14 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Maintal, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendförderung zu verwenden hat, solange diese keine Ballsportarten fördern.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist am 29.9.2022 in der Vollversammlung beschlossen worden und tritt nach juristischer Prüfung am gleichen Tag in Kraft.

[1] Mit Vereinsmitgliedern sind alle Geschlechter mitgemeint

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